Kanzlei für Strafrecht

Clever Straße 16
50668 Köln

Umweltstrafrecht

Der strafrechtliche Schutz der Umwelt ist im Kernstrafrecht des Strafgesetzbuches (§§ 324 ff.), aber auch in verschiedenen Nebengesetzen (z.B. ChemG, GefStoffV, PflSchG, BNatSchG) verankert. Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hat es für Unternehmen, die in gefahrträchtigen Bereichen tätig sind, insbesondere weil Verstöße gegen Vorschriften regelmäßig nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Betroffen sein können nicht nur die unmittelbar handelnden Personen, sondern auch Geschäftsführer und Vorstände, denen eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, und nicht zuletzt das Unternehmen selbst, gegen das die Verhängung einer Geldbuße möglich ist (§ 30 OWiG). Ein entsprechender Vorwurf kann auch mit verwaltungsrechtlichen Folgen verbunden sein, z.B. die Erteilung für den Betrieb notwendiger Genehmigungen, die es im Blick zu halten gilt.
Wir verteidigen in Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen umweltstrafrechtliche Regeln. Wo dies erforderlich ist, arbeiten wir mit im Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen zusammen.