Kanzlei für Strafrecht

Clever Straße 16
50668 Köln

Arzt- und Medizinstrafrecht

Strafverteidiger für Arzt- und Medizinstrafrecht in Köln

Ein Ermittlungsverfahren im Arzt- und Medizinstrafrecht betrifft selten nur das Strafverfahren. Für Ärztinnen und Ärzte, Chefärzte, Praxisinhaber, MVZ, Krankenhäuser, Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller stehen häufig zugleich berufliche Existenz, Approbation, Kassenzulassung, Reputation, Vermögen und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit auf dem Spiel.

Gercke Wollschläger verteidigt und berät im Arzt- und Medizinstrafrecht – insbesondere bei Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs, der Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen, bei Behandlungsfehlervorwürfen, bei Ermittlungen gegen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in Krisensituationen mit Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrest oder drohender Anklage.

Wenn gegen Sie, Ihre Praxis, Ihr Krankenhaus oder Ihr Unternehmen ermittelt wird, sollte die Verteidigung frühzeitig strategisch gesteuert werden.

Wenn Sie betroffen sind oder ein konkretes Risiko sehen, sprechen Sie mit uns — diskret und unverbindlich.

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Sofort-Hilfe bei Durchsuchung, Vorladung oder Beschlagnahme

Medizinstrafrechtliche Verfahren beginnen häufig nicht mit einer Anklage, sondern mit einer Vorladung, einer Durchsuchung in Praxis- oder Geschäftsräumen, der Beschlagnahme von Unterlagen oder digitalen Daten, einer Anfrage der Ermittlungsbehörden oder Hinweisen von Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder internen Hinweisgebern.

In akuten Situationen gilt:

  • keine Angaben zur Sache ohne strafverteidigerliche Beratung,
  • Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen,
  • Beschlagnahme und Sicherstellung dokumentieren,
  • Kommunikation mit Ermittlungsbehörden zentralisieren,
  • berufliche, sozialrechtliche und reputative Folgerisiken mitdenken,
  • frühzeitig Verteidigungsstrategie und Krisenkommunikation abstimmen.

Bei Durchsuchung, Vorladung oder Beschlagnahme im Arzt- oder Medizinstrafrecht ist eine sofortige anwaltliche Abstimmung regelmäßig entscheidend.

In einer akuten Lage zählt jede Stunde — nehmen Sie kurzfristig und vertraulich Kontakt auf.

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Für wen wir im Medizinstrafrecht tätig sind

Wir verteidigen und beraten insbesondere:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Chefärzte und leitende Krankenhausärzte,
  • Praxisinhaber und Berufsausübungsgemeinschaften,
  • Medizinische Versorgungszentren,
  • Krankenhäuser und Klinikträger,
  • Pflege- und Gesundheitseinrichtungen,
  • Pharmaunternehmen,
  • Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten,
  • Labore, Apotheken und sonstige Akteure des Gesundheitswesens,
  • Geschäftsführer, Vorstände und Compliance-Verantwortliche im Gesundheitssektor.

Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Verteidigung. Soweit berufs-, sozial-, versicherungs- oder medizinrechtliche Spezialfragen betroffen sind, kann eine abgestimmte Zusammenarbeit mit entsprechend spezialisierten Beratern erforderlich sein.

Unsere Leistungen im Arzt- und Medizinstrafrecht

Wir übernehmen insbesondere:

  • Verteidigung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
  • Vertretung bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest,
  • Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs,
  • Verteidigung bei Vorwürfen nach §§ 299a, 299b StGB,
  • Verteidigung bei Behandlungsfehlervorwürfen mit strafrechtlicher Relevanz,
  • Beratung bei Risiken nach Arzneimittel-, Heilmittelwerbe- und Medizinprodukterecht,
  • Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft, Polizei, Gerichten und weiteren Verfahrensbeteiligten,
  • Begleitung interner Untersuchungen in Kliniken, Praxen, MVZ und Unternehmen,
  • strategische Beratung zur Vermeidung strafrechtlicher Eskalation.

Ziel ist nicht nur die Bearbeitung des strafrechtlichen Vorwurfs, sondern eine Verteidigungsstrategie, die persönliche, wirtschaftliche, berufsrechtliche und reputative Folgen einbezieht.

Typische Vorwürfe und Verfahren

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB steht häufig im Zentrum medizinstrafrechtlicher Ermittlungen. Betroffen sein können etwa GOÄ-, EBM- oder DRG-Abrechnungen, privatärztliche Leistungen, vertragsärztliche Abrechnungen, Krankenhausabrechnungen, Laborleistungen, Corona-Teststellen, Pflegedienstleistungen oder komplexe MVZ-Strukturen. Der Betrugstatbestand ist im geltenden Strafgesetzbuch normiert; besonders schwere oder qualifizierte Konstellationen können zu erheblichen Strafrahmen führen.

Für die Verteidigung sind regelmäßig entscheidend: tatsächliche Leistungserbringung, Abrechnungsberechtigung, Dokumentation, Delegationsfähigkeit, Vorsatz, Schadensberechnung, Einziehung und berufsrechtliche Folgerisiken.

Korruption im Gesundheitswesen: §§ 299a, 299b StGB

Kooperationen zwischen Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Pharmaunternehmen, Hilfsmittelanbietern oder Medizinprodukteherstellern können strafrechtlich relevant werden, wenn der Verdacht einer unlauteren Bevorzugung bei Verordnung, Bezug oder Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial entsteht. § 299a StGB erfasst entsprechende Vorteilsannahmen durch Heilberufsangehörige; die Norm sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Nicht jede Kooperation ist strafbar. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung, Dokumentation, Angemessenheit, Transparenz und die Frage, ob eine strafrechtlich relevante Unrechtsvereinbarung angenommen werden kann.

Behandlungsfehler, Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Strafverfahren wegen behaupteter Behandlungsfehler betreffen häufig den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung. Neben medizinischen Sachverständigengutachten sind Dokumentation, Aufklärung, Behandlungsstandard, Kausalität und individuelle Verantwortlichkeit zentral.

Gerade in Krankenhausstrukturen muss sorgfältig geprüft werden, welche Person für welche Entscheidung, Delegation, Dokumentation oder Organisationsstruktur strafrechtlich verantwortlich sein soll.

Arzneimittel, Heilmittelwerbung und Medizinprodukte

Pharmaunternehmen, Medizinproduktehersteller und ihre Mitarbeitenden können in strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren geraten, wenn Vertrieb, Werbung, Produktinformationen, Zweckbestimmung, Kooperationen oder Dokumentationspflichten beanstandet werden.

Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Einziehung, Anklage und U-Haft

Medizinstrafverfahren haben häufig eine erhebliche Eingriffsintensität. Durchsuchungen in Praxis, Klinik, Labor oder Unternehmen können laufende Abläufe sofort beeinträchtigen. Beschlagnahmen können Patientenunterlagen, Abrechnungsdaten, E-Mail-Kommunikation, Serverdaten, Mobiltelefone oder Buchhaltungsunterlagen betreffen.

Besonders wirtschaftlich belastend sind Vermögensarrest und Einziehung. Gerade bei Abrechnungsverfahren können behauptete Schadenssummen hoch sein und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit einer Praxis, eines MVZ oder Unternehmens unmittelbar gefährden.

Unsere Verteidigung setzt deshalb früh an:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen,
  • Sicherung und Auswertung der Ermittlungsgrundlagen,
  • Kontrolle der Schadensberechnung,
  • Prüfung von Vorsatz und Verantwortlichkeit,
  • Einordnung medizinischer und abrechnungsrechtlicher Fragen,
  • Schutz vor unnötiger reputativer Eskalation,
  • Entwicklung einer belastbaren Kommunikations- und Verteidigungsstrategie.

Verteidigungsstrategie im Medizinstrafrecht

Eine wirksame Verteidigung im Medizinstrafrecht erfordert strafrechtliche Spezialisierung und Verständnis für medizinische, sozialrechtliche, berufsrechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge.

Je nach Verfahrenslage stehen insbesondere folgende Verteidigungsansätze im Vordergrund:

  • kein strafbarer Abrechnungsfehler, sondern vertretbare Abrechnungsauslegung,
  • fehlender Vorsatz,
  • unzutreffende oder überhöhte Schadensberechnung,
  • ordnungsgemäße oder jedenfalls nicht strafbare Delegation,
  • fehlende individuelle Verantwortlichkeit in arbeitsteiligen Strukturen,
  • zulässige Kooperation ohne Unrechtsvereinbarung,
  • mangelhafte Tatsachengrundlage der Durchsuchung oder Beschlagnahme,
  • unverhältnismäßiger Vermögensarrest,
  • berufs- und sozialrechtliche Entschärfung der Folgerisiken.

Die Verteidigungsstrategie muss zur konkreten Lage passen: leise und diskret im frühen Ermittlungsverfahren, robust bei rechtswidrigen Eingriffen, verhandlungsorientiert bei tragfähiger Lösungsperspektive und konsequent streitig, wenn Vorwurf oder Schadensberechnung nicht tragen.

Vertiefende fachliche Informationen

Für eine ausführliche fachliche Einordnung zum Arztstrafrecht, insbesondere zu Abrechnungsbetrug, § 299a StGB, aktuellen Entwicklungen und Compliance-Fragen, finden Sie auf CCOMPLIANCE einen vertiefenden Beitrag: „Grundlagen des Arztstrafrechts: Abrechnungsbetrug, § 299a StGB und Verteidigung“.

Dieser Hinweis dient der fachlichen Vertiefung. Wenn Sie bereits von einem Ermittlungsverfahren, einer Durchsuchung, einer Vorladung oder einem konkreten strafrechtlichen Vorwurf betroffen sind, sollte die individuelle Verteidigung Vorrang haben.

Warum Gercke Wollschläger?

Gercke Wollschläger ist eine in Köln ansässige Kanzlei für Strafrecht. Die Kanzlei nennt auf ihrer Website den Standort Clever Straße 16, 50668 Köln, sowie telefonische und elektronische Kontaktmöglichkeiten.

Die bestehende Kanzlei-Seite zum Arzt- und Medizinstrafrecht verweist auf langjährige Verteidigungs- und Beratungstätigkeit, besondere strafrechtliche Expertise sowie medizinisches, versicherungs- und berufsrechtliches Verständnis. Außerdem wird auf Veröffentlichungen verwiesen, insbesondere auf Gercke/Leimenstoll/Stirner, Handbuch Medizinstrafrecht, Carl Heymanns Verlag 2020.

Als zuständige Köpfe der Kanzlei werden auf der Seite unter anderem Dr. Ulrich Leimenstoll, Dr. Diana Hembach, Dr. Andreas Grözinger, Prof. Dr. Björn Gercke, Dr. Kerstin Stirner, Franziska Lieb, Dr. Sebastian Wollschläger und weitere Anwältinnen und Anwälte aufgeführt.

Medizinstrafrecht in Köln, NRW und bundesweit

Der Standort Köln ist für Verfahren im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht praktisch relevant: Ermittlungen können von örtlichen Staatsanwaltschaften, spezialisierten Schwerpunktabteilungen, Polizei, Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder weiteren Behörden ausgehen. Für Mandanten in Köln, NRW und darüber hinaus kommt es darauf an, frühzeitig eine Verteidigung aufzubauen, die strafrechtliche, wirtschaftliche und kommunikative Risiken zusammenführt.

FAQ zum Arzt- und Medizinstrafrecht

Was tun bei einer Durchsuchung in der Arztpraxis?

Bewahren Sie Ruhe, verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss, leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger im Medizinstrafrecht und lassen Sie Sicherstellungen oder Beschlagnahmen dokumentieren.

Sollte ich einer polizeilichen Vorladung als Arzt folgen?

Beschuldigte müssen einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht ohne Weiteres Folge leisten. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht über die Verteidigung beantragt und die Verfahrenslage geprüft werden.

Wann liegt Abrechnungsbetrug im Arztstrafrecht vor?

Der Vorwurf entsteht typischerweise, wenn Ermittlungsbehörden annehmen, dass Leistungen unrichtig, nicht erbracht, nicht abrechnungsfähig oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert abgerechnet wurden. Strafbar ist aber nicht jeder Abrechnungsfehler. Entscheidend sind Tatbestand, Vorsatz, Schaden und Verantwortlichkeit.

Was bedeutet § 299a StGB für Ärzte?

§ 299a StGB betrifft Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Strafrechtlich relevant kann eine Vorteilsannahme werden, wenn sie mit einer unlauteren Bevorzugung bei Verordnung, Bezug oder Patientenzuführung verknüpft wird. Die konkrete Kooperationsgestaltung ist entscheidend.

Können Approbation oder Kassenzulassung gefährdet sein?

Ja. Strafverfahren im Medizinstrafrecht können berufs- und sozialrechtliche Folgeverfahren auslösen. Deshalb sollte die Verteidigung nicht isoliert strafrechtlich, sondern mit Blick auf Approbation, Zulassung und Reputation geplant werden.

Was ist bei Vermögensarrest im Abrechnungsverfahren zu tun?

Ein Vermögensarrest kann Konten, Praxisvermögen oder Unternehmensliquidität erheblich belasten. Die Verteidigung sollte früh prüfen, ob Verdacht, Schadenshöhe, Arrestgrund und Verhältnismäßigkeit tragfähig sind.

Verteidigt die Kanzlei auch Krankenhäuser, MVZ und Unternehmen?

Ja. Die bestehende Kanzlei-Seite nennt ausdrücklich Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens, Pharmaunternehmen und Hersteller von Medizinprodukten als Beratungs- und Verteidigungsmandanten.

Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

Spätestens bei Vorladung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Anhörung, Kontaktaufnahme durch Ermittlungsbehörden oder konkreten Hinweisen auf ein Ermittlungsverfahren. Je früher die Verteidigung eingebunden wird, desto besser lassen sich Aussageverhalten, Akteneinsicht, Kommunikation und Folgerisiken steuern.

Kontakt aufnehmen

Wenn Sie als Arzt, Chefarzt, Praxisinhaber, Verantwortlicher eines MVZ, Krankenhausvertreter oder Unternehmen des Gesundheitswesens mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollte die Verteidigung frühzeitig koordiniert werden.

Nehmen Sie Kontakt zu Gercke Wollschläger in Köln auf, wenn es um ein Ermittlungsverfahren, eine Durchsuchung, eine Vorladung, Abrechnungsbetrug, Korruptionsvorwürfe im Gesundheitswesen oder andere medizinstrafrechtliche Risiken geht.

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