Kartell- und Wettbewerbsstrafrecht
Zum Kernstrafrecht gehört im Bereich des Kartellrechts der Straftatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB). Daneben existieren zahlreiche bußgeldrechtliche Vorschriften, nach denen kartellrechtswidriges Verhalten als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Wettbewerbsverstöße können auch für ein betroffenes Unternehmen selbst erhebliche finanzielle Folgen haben. Die von deutschen und europäischen Kartellbehörden verhängten Bußgelder in Verbindung mit einer Abschöpfung des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils können sich im höheren Millionenbereich bewegen. Ein deutsches Kartellordnungswidrigkeitenverfahren wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung geführt. Dies reicht von Durchsuchungsmaßnahmen bis zur Durchführung einer Hauptverhandlung mit anschließendem Rechtsmittelverfahren.
Die Anwälte unserer Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen kartellrechtliche Vorwürfe, insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen eines Vorwurfs gem. § 298 StGB. Auch aufgrund unserer Erfahrung im Strafprozessrecht werden wir von Kartellrechtlern unterstützend zur Wahrnehmung von Unternehmens- und Individualinteressen in allen Stadien des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens hinzugezogen, in den zurückliegenden Jahren z.B. im „Wurstkartell“, „Flüssiggaskartell“ und „Fahrstuhlkartell“.