Kanzlei für Strafrecht

Clever Straße 16
50668 Köln

Geldwäsche

Kaum ein Straftatbestand wurde seit seiner Einführung so oft geändert und verschärft wie die Geldwäsche nach § 261 StGB. Damit einher gehen erhebliche bußgeldbewehrte Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG). Die Anforderungen für Banken und Finanzdienstleister, aber auch für zahlreiche andere Branchen, sind erheblich. In diesem „Dschungel“ gesetzlicher Vorgaben, deren Verletzung überdies auch bei fahrlässiger bzw. leichtfertiger Begehungsweise erhebliche Sanktionen nach sich ziehen kann, sind Überblick und (Praxis-)Erfahrung gefragt. Insbesondere der Umgang mit der für Bußgeldverfahren zuständigen BaFin lässt sich nicht „am grünen Tisch“ lernen.

Wir beraten seit Jahren zahlreiche Kreditinstitute und haben Hunderte von Geldwäschebeauftragten und Organen, insbesondere von Sparkassen und Raiffeisenbanken in diversen offenen und internen Veranstaltungen im Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben geschult. In zahlreichen Strafverfahren, aber auch in diversen Verfahren der BaFin haben wir die Interessen unserer Mandanten vertreten.